Zwischen Abschluss des Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Autokaufs und dem Widerruf des Kreditvertrags lagen fünf Jahre. Dennoch sei der Widerruf wirksam erfolgt, entschied das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23.08.2022 (Az.: 2 O 212/21). Die Angaben der Bank zu den Verzugszinsen seien nicht ordnungsgemäß gewesen und die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt worden. Daher sei der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss immer noch möglich gewesen, begründete das LG Ravensburg seine Entscheidung.
Der EuGH hat mit seinen Urteilen vom 9. September 2021 bereits klar gemacht, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn die Bank nur unzureichende Pflichtangaben gemacht hat und somit der Widerruf auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Dabei hatte der EuGH u.a. deutlich gemacht, dass der Verzugszins mit einem konkreten Zinssatz benannt werden müsse. „Dieser Pflicht sind die Banken vielfach nur unzureichend nachgekommen, so dass sich viele Autokredite nach wie vor widerrufen lassen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
So war es auch in dem Fall vor dem LG Ravensburg. Hier hatte der Verbraucher im März 2016 einen Hyundai i30 zum Preis von 14.280 Euro gekauft. 5.280 Euro zahlte er an und die restlichen 9.000 Euro finanzierte er über einen zweckgebundenen Kreditvertrag mit der Bank, den das Autohaus vermittelte. Fünf Jahre später erklärte er den Widerruf des Kreditvertrags, den er zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezahlt hatte. Da die Bank fehlerhafte Pflichtangaben in dem Vertrag gemacht habe, sei der Widerruf immer noch möglich, so der Kläger.
Die Bank sah das naturgemäß anders und erkannte den Widerruf nicht an. Da sie die Widerrufsinformation und alle sonstigen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe, sei der Widerruf verfristet.
Das LG Ravensburg kam zu einer anderen Auffassung und folgte der Argumentation des Klägers. Beim Abschluss des Darlehensvertrags sei der geltende Verzugszinssatz mit einem konkreten Prozentsatz anzugeben. Diese Anforderungen habe die Bank nicht erfüllt. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und der Widerruf wirksam erfolgt, folgte das LG Ravensburg der Rechtsprechung des EuGH.
Die Bank hatte in ihren Darlehensbedingungen nicht über den gesetzlichen Verzugszins informiert und nur dargestellt, dass während der Vertragslaufzeit keine Verzugszinsen berechnet werden. Das sei aber nicht ausreichend, so das Gericht. Denn demnach hätte die Bank nach Vertragsende sehr wohl Verzugszinsen berechnen können. Daher hätte sie über die konkrete Höhe des Verzugszinssatz aufklären müssen, entschied das LG Ravensburg. Das Widerrufsrecht sei auch nicht dadurch verwirkt, dass der Darlehensvertrag bereits von beiden Seiten erfüllt war. Die Rechtsprechung des EuGH sei auch in diesem Punkt eindeutig.
Der Kläger kann nun das Auto an die Bank geben und im Gegenzug muss ihm die Bank seine Raten und die Anzahlung erstatten. Dabei muss er sich einen Wertverlust, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war, anrechnen lassen, so das Gericht.
Gerade bei Autokrediten liegt, so wie in diesem Fall, zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vor. Das führt bei einem erfolgreichen Widerruf dazu, dass beide Verträge rückabgewickelt werden. Der Verbraucher gibt dann das Auto an die Bank und erhält seine geleisteten Zahlungen inkl. der Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss es sich ggf. einen Wertersatz anrechnen lassen.
„Der Widerrufsjoker bietet daher eine interessante Möglichkeit, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Das ist zumeist lukrativer als der Weiterverkauf des Fahrzeugs“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Fehlerhafte Angaben, die den Widerruf ermöglichen, sind vielen Banken unterlaufen.
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